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Handelsgericht Wien

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

A) Zahlungskonditionen

1.) Spätestens 3 Monate vor Baubeginn muss seitens des Bauherrn die Finanzierung in Form einer schriftlichen Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes für die Dauer von 9 Monaten sichergestellt sein. Das Einholen der Finanzierungszusage und eventueller Förderungsrichtlinien obliegt ausschließlich dem Bauherrn.

2.) Die Zahlungen des Bauherren sind, wie in Folge angeführt, fällig:

10 % Anzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung

Nach Eingang der Anzahlung beginnen die Planungs- und Planerstellungsarbeiten durch den von Marles beauftragten Architekten
90 % werden, je nach Ausbaustufe aus der Bankgarantie der kontoführenden Bank folgendermaßen abgerufen

85 % nach Errichtung des Fertighauses und 5 % nach Fassadenfertigstellung bei „Ausbauhaus“ bzw. “belagsfertig“

70 % nach Errichtung des Fertighauses und 20 % in Teilbeträgen, dem Baufortschritt entsprechend bei „schlüsselfertig“

  Wird KONUTBAU mit der Errichtung des Kellers oder der Fundamentplatte vom Bauherrn mittels dieses Kaufvertrags beauftragt, wird nach Abnahme des Kellers/Fundamentes der gesamte Kaufpreis des Unterbaus aus der Bankgarantie abgerufen. Um diesen Betrag verringert sich dann der Abrufbetrag nach Errichtung des Hauses.

3.) Mehrere Bauherren/Käufer haften zu ungeteilter Hand als Gesamtschuldner.

4.) Für den Fall des Zahlungsverzuges des Bauherren sind 1% Verzugszinsen per Monat vereinbart.

5.) Nur Zahlungen, die direkt auf das Firmenkonto von KONUTBAU überwiesen werden, haben schuldbefreiende Wirkung.

  B) Preisgarantie

1.) Dem Bauherrn wird bis zu dem auf Seite 1 angeführten Tag der im Kaufvertrag festgelegte Kaufpreis unabhängig von allen in diesem Zeitraum anfallenden marktüblichen Preiserhöhungen garantiert. Kann das Haus bis zu diesem Tag nicht errichtet werden, garantiert KONTBAU für weitere 6 Monate eine maximale Erhöhung von 0,3% der vereinbarten

Kaufsumme pro Monat. Danach wird die zu dem jeweiligen Zeitpunkt gültige Preisliste herangezogen. 2.) Die Preise gelten vorbehaltlich behördlicher Auflagen. Der Bauherr nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Vergabe öffentlicher Förderungen von KONUTBAU nicht beeinflusst werden kann und KONUTBAU daher keine Angaben oder Zusagen über allfällige Förderungen machen kann. KONUTBAU übernimmt somit keine Haftung für das Nichterreichen von Förderungszielen.

  C) Baubeginn

1.) Im Zuge der Auftragsbestätigung bestätigt KONUTBAU den vorab festgelegten Liefertermin des Hauses, der dem vom Bauherrn bekanntgegebenen Wunschtermin möglichst nahe kommt. Der verbindliche Bautermin kann jedoch erst dann festgelegt werden, wenn die behördliche Baugenehmigung vorliegt, die in Punkt „A) Zahlungskonditionen“ angegebenen Voraussetzungen und Termine vom Bauherrn eingehalten wurden und die Fertigstellung des Kellers längstens 8 Wochen vor Baubeginn des Hauses angezeigt wurden.

Der Bauherr ist verpflichtet, alle Termine so einzuhalten, dass der vorab festgelegte Wunschtermin möglichst genau beibehalten werden kann. KONUTBAU ist es aufgrund der Produktionsauslastung und der laufenden Lieferungen nicht möglich, kurzfristigen Terminänderungswünschen des Bauherrn nachzukommen. Vom Bauherrn bzw. von Behörden verursachte Verzögerungen können entsprechend „Punkt B) Preisgarantie“ zu einer Preiserhöhung führen.

2.) Die Ermöglichung der Zufahrt zum Montageplatz obliegt dem Bauherrn. Bei Baubeginn muss eine ungehinderte Zufahrt zum hinterfüllten Keller mittels Schwerfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 38 t und einer Länge von 18m möglich, und ein ausreichend großer und befestigter Montageplatz gegeben sein. Sämtliche Arbeitsgräben müssen vom Bauherrn geschlossen worden sein, um das Aufstellen eines Sicherheitsgerüstes zu gewährleisten.

3.) Wasser, Baustrom und ein Müllcontainer für die Entsorgung des im Zuge der Bauarbeiten des Hauses anfallenden Abfalles ( wie Baumaterial, Verpackung u.dgl.) werden vom Bauherren zur Verfügung gestellt.

4.) Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, übernimmt KONUTBAU die Schaffung der Montagevoraussetzungen gegen Weiterverrechnung der daraus resultierenden Mehrkosten an den Bauherren.

  D) Bauvorbereitungen durch den Bauherrn

1.) Folgende Unterlagen werden vom Bauherrn spätestens beim Planungsgespräch dem Architekten zur Verfügung gestellt: Amtliche Widmung Pläne, Lageplan mit Angabe der Himmelsrichtungen und Bezeichnung des Grundstückes, Höhenschnitte (Angaben zur Topographie des Grundstückes), Bebauungsvorschriften, Anrainerverzeichnis und Ver- und Entsorgungsangaben (Strom, Wasser, Gas, Kanal, Grube). Nach Fertigstellung und Übergabe der Einreichpläne von KONUTBAU an den Bauherrn, sucht dieser um die behördliche Baugenehmigung an. Die Schaffung der behördlichen Voraussetzungen für den Bau des Hauses obliegt alleine dem Bauherren.

KONUTBAU ist nicht verpflichtet, vor Erhalt dieser Unterlagen mit der Planung des Hauses zu beginnen.
2.) Spätestens 6 Wochen vor Baubeginn ist der Abschluss einer Rohbauversicherung nachzuweisen.

3.) Die Fertigstellung des Kellers bzw. des Fundaments , die genau den Maßen der Bauunterlagen der Firma KONUTBAU entsprechen müssen, muss längstens 8 Wochen vor Hausbaubeginn schriftlich bekannt gegeben werden.

4.) Zwischen dem 2.und 3.Aufbautag ist bei sonstigem Schadensersatz der Kamin seitens des Bauherrn auf zumauern, so nicht das Versetzen eines Fertigteilkamins mittels Kran gegenüber KONUTBAU in Auftrag gegeb1en wurde.

  E) Gewährleistung / Koordination

1.) KONUTBAU leistet für die fachgemäße Konstruktion und Ausführung, sowie die Verwendung zweckmäßiger und solider Materialien, sofern nicht vom Subunternehmer für mechanisch beanspruchte Verschleißteile kürzere Haftzeiten gewährt werden, Gewähr gemäß den Bestimmungen des ABGB.

KONUTBAU kann sich jedoch von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, dass sie innerhalb angemessener Frist und in einer dem Bauherrn zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder die mangelhafte Sache gegen eine Mangelfreie austauscht. KONUTBAU ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer ausführen zu lassen. Haftung und Gewährleistung werden dadurch nicht berührt.

2.) Wird der Keller bzw. das Fundament vom Bauherrn selbst errichtet oder an eine Baufirma vergeben, übernimmt KONUTBAU nur für die von ihr durchgeführten Überprüfungen der Maße Gewähr, nicht aber für den Unterbau selbst.

3.) Ebenso übernimmt KONUTBAU nur die Gewährleistung und Koordination der Gewerke, die in diesem Kaufvertrag in Auftrag gegeben wurden.

  F) Rücktritt

1.) Es gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nach §3 und §3a.

2.) Der Bauherr kann innerhalb einer Woche von diesem Kaufvertrag zurücktreten, wobei die Rücktrittserklärung unter Einhaltung der Schriftform erfolgen muss. Darüber hinaus ist der Bauherr zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn ihm die Baugenehmigung trotz Erhebung von Rechtsmitteln endgültig und rechtskräftig versagt wurde. Nach Eingang der diesbezüglichen abweisenden Bescheide zahlt KONUTBAU die geleistete Anzahlung abzüglich der bis dahin getätigten Auslagen bzw. der bislang angelaufenen Kosten an den Bauherrn zurück.

3.) Zu einem Rücktritt ist der Bauherr insbesondere dann nicht berechtigt, wenn die Dachform, die Dachneigung oder die Gebäudehöhe zufolge behördlicher Auflagen oder Vorschriften abgeändert werden muss bzw. kleine technische oder gestalterisch bedingte Änderungen erforderlich sind, und KONUTBAU imstande ist, diesen Auflagen zu entsprechen, sofern dadurch der ursprüngliche Gesamtpreis nicht um mehr als 15% überschritten wird. Die diesbezüglichen Mehrkosten trägt der Bauherr ebenso wie allfällige Kosten aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges.

4.) Der Bauherr kann bis zum Zeitpunkt der Endbesprechung, die unmittelbar nach Erteilen der Baugenehmigung durchgeführt wird, vom Recht Gebrauch machen, von diesem Vertrag oder von Teilen dieses Vertrages zurück zu treten. In diesem Fall werden Stornokosten in der Höhe von 10% der stornierten Summe verrechnet.

5.) Das Rücktrittsrecht des Bauherrn erlischt in jedem Fall nach Vorliegen der Baugenehmigung.

  G) Schlussbestimmungen

1.) Der gegenständliche Kaufvertrag gilt erst nach Ausfertigung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von KONUTBAU als rechtsgültig angenommen und wurden alle darin festgehaltenen Vereinbarungen akzeptiert.

2.) Der Bauherr bestätigt mit Unterfertigung dieser Vereinbarung eine Bau-und Leistungsbeschreibung, sowie die Bauherreninfo über die Errichtung von Keller-bzw. Fundamentunterbauten, welche einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bilden, erhalten zu haben.

3.) Änderungswünsche und Zusatzleistungen, welche nach Kaufvertragsabschluss im Zuge der Planung und Bemusterung bzw. durch behördliche Auflagen anfallen, müssen ebenso wie Ergänzungen schriftlich festgelegt werden und werden gesondert mittels eines Zusatzkaufvertrages in Rechnung gestellt.

4.) Die eventuelle Rechtsunwirksamkeit einzelner Punkte beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages.

5.) Das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot selbst kann nur in Schriftform erfolgen.

6.) Der Bauherr teilt allfällige Adress- bzw. Telefon nummern Änderungen KONUTBAU unverzüglich schriftlich mit.

7.) Gleichzeitig erteilt der Bauherr mit diesem Auftrag sein Einverständnis, dass KONUTBAU sein Haus fotografieren darf, und diese Aufnahmen für Werbezwecke verwendet werden dürfen.

8.) Die Haftung von KONUTBAU deren gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien vereinbart.



HAFTUNGSHINWEIS

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